Viele unserer Mitglieder werden sich sicherlich daran erinnern, dass ein- und ausziehenden Mietern noch vor ca. 15 Jahren eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen
Meldebehörde ausgefüllt und unterschrieben werden musste. Mit dieser Bescheinigung konnten sich Mieter beim Einwohnermeldeamt auf den neuen Wohnsitz ummelden.
Nun wird sie wieder eingeführt: die Vermieterbescheinigung. Ab November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern den Ein- und Auszug wieder schriftlich bestätigen.
Als die Vermieterbescheinigung damals abgeschafft wurde, hatte dies unter anderem zur Folge, dass sich viele Mieter nicht mehr ummeldeten und damit untertauchen konnten.
Scheinanmeldungen konnten ebenfalls leichter erfolgen. Dabei besteht in Deutschland Meldepflicht.Eine Unterlassung ist strafbar, die Ahndung der Pflichtverletzung blieb häufig aus. Das Nachsehen haben dann die Gläubiger wie beispielsweise ehemalige Vermieter,
die mangels Kenntnis der neuen Adresse ihre berechtigten Forderungen nicht mehr innerhalb der oft kurzen Verjährungsfrist geltend machen können. Dabei haben Umziehende in
den meisten Bundesländern nur eine Woche, allerhöchstens zwei Wochen Zeit für die Ummeldung.
Nun hat der Bundestag ein neues Melderecht verabschiedet, dessen Inkrafttreten kürzlich von April 2015 auf November 2015 verschoben wurde.
Das neue Melderecht sieht nunmehr in dessen § 19 wieder eine Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Ab- und Anmeldung des Meldepflichtigen vor.
Hierfür muss der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person dem Mieter dessen Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung
des Vermieters soll dessen Namen und Anschrift, das Datum des Ein- bzw. Auszuges, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie den Namen des meldepflichtigen
Mieters enthalten. Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift
anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Die Einwohnermeldebehörde soll zudem vom Vermieter Auskunft verlangen können, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Dem Vermieter soll im Gegenzug das Recht
zustehen, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- und Abmeldung des Mieters zu überzeugen.
Zudem soll die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen müssen,
soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Aber auch der Name und die Anschrift des Vermieters sollen bei den Meldebehörden gespeichert werden. Über dieses Speichern und die Gefahr der Weitergabe von Vermieterdaten
wurde im Bundestag lange und heftig diskutiert, wobei erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken vorgetragen wurden. Die ursprünglich vorgesehene Regelung zur Datenspeicherung
ist daher entschärft worden.
Die Daten des Vermieters sollen nicht Teil von sonstigen Melderegisterauskünften werden, an die Adresshändler gelangen können. Insoweit scheint der Schutz der Daten des Vermieters
gewährleistet zu sein. Haus & Grund wird dies weiter beobachten.
RAin Sonja Buser
Qelle: Haus und Grund Journal 2 Februar 2015